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Statuten

Statuten des Business Club der Fussballsektion des Grasshopper Club Zürich

Art. 1

Unter dem Namen "Grasshopper Business Club Zürich" besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 mit Sitz in Zürich.

Art. 2

Der Verein hat den Zweck, die Fussball-Sektion des Grasshopper Club moralisch und finanziell zu unterstützen und die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen unter den Freunden des Grasshopper Club zu fördern.

Art. 3

Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Grasshopper Business Club unterstützt. Grundsätzlich ist nur die Aufnahme von natürlichen Personen ab 25 Jahren möglich.

Eine Aufnahme in den Business Club führt automatisch zum Beitritt zur Fussball-Sektion des Grasshopper Club.

Art. 4

Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand endgültig. Er kann Anträge auf Aufnahme in den Verein ohne Begründung ablehnen bzw. Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen.

Art. 5

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen
  • Sonderbeiträgen
  • freiwilligen Zuwendungen

Die Festsetzung der Jahresbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge sind Sache der Mitgliderversammlung.

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

Art. 7

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins mit folgenden Befugnissen:

  • Wahl des Vorstandes, der Stimmenzähler und des Protokollführers
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Wahl von Ehrenmitgliedern
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung, des Budgets und des Berichtes der Revisionsstelle
  • Beschlussfassung über die Entlastung der Organe
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach Bedarf, sowie allfälliger Sonderbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie über die Verwendung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Abschluss des Vereinsjahres  bis spätestens Ende April des kommenden Jahres statt; ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes einberufen, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktandenliste mit mindestens 14-tägiger Frist einberufen.

Art. 8

Der Vorstand setzt sich aus 5-8 Personen zusammen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Vereinsjahres aus, so ersetzt es der Vorstand in eigener Kompetenz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien für den Verein.

Art. 9

Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person sein. Die Revisionsstelle wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und Antrag zur Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung.

Art. 10

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • einem Jahresbeitrag
  • Sonderbeiträgen

Der Jahrebeitrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die entsprechende Rechnung wird im 2. Quartal des Kalenderjahres gestellt. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich im Zahlungsverzug befinden, ausschliessen.

Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich für das gesamte Vereinsjahr (12 Monate) geleistet. Eine Rückerstattung wegen Ausschluss oder Austritt ist ausgeschlossen. Neumitglieder, die nach dem 30. Juni beitreten bezahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes ist ausgeschlossen.

Art. 11

Der Vorstand verfügt über die vorhandenen Mittel des Vereins. Er überweist mindestens 80% (achtzig Prozent) der eingegangenen Jahresbeiträge an die Grasshopper Fussball AG. Die nach Abzug der Jahresbeiträge der Fussball-Sektion verbleibenden Mittel sollen ausschliesslich im Bereich der Nachwuch-sförderung verwendet werden.

Art. 12

Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins beschliessen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt. Ein allfälliger Überschuss an Vereinvermögen fällt der Grasshopper Fussball AG zu Gunsten des Nachwuchsbereiches zu.

Art. 13

Diese Statuten wurden an den ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 24. März 2003 und 12. Mai 2003 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 16. September 1989 und deren Teilrevision vom 15. März 2000.

Grasshopper Business Club Zürich

Für den Vorstand:

Bruno Begni, Präsident                       Walter Strekeisen, Vize-Präsident

 

Zürich, 4. Dezember 1989 / 18. Juni 2003

 
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