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Statuten

Art. 1

Unter dem Namen "Grasshopper Business Club Zürich" besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 mit Sitz in Niederhasli.

Art. 2

Der Verein hat den Zweck, die für den Fussball Nachwuchsbereich verantwortliche Grasshopper Gesellschaft moralisch und finanziell zu unterstützen und die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern des Grasshopper Club zu fördern.

Art. 3

Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Grasshopper Business Club Zürich unterstützt. Grundsätzlich ist nur die Aufnahme von natürlichen Personen ab 25 Jahren möglich.

Eine Aufnahme in den Business Club führt automatisch zum Beitritt zur Fussball-Sektion des Grasshopper Club Zürich.

Art. 4

Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand endgültig. Er kann Anträge auf Aufnahme in den Verein ohne Begründung ablehnen bzw. Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss und Tod. Der Austritt ist auf das Ende eines Vereinsjahres möglich und er ist schriftlich vor Ende des Vereinsjahres an den Vorstand zu richten.

Art. 5

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen
  • Sonderbeiträgen

Die Festsetzung der Jahresbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge sind Sache der Mitgliederversammlung.

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

Art. 7

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins mit folgenden Befugnissen:

  • Wahl des Vorstandes, der Stimmenzähler und des Protokollführers
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Wahl von Ehrenmitgliedern
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung, des Budgets und des Berichtes der Revisionsstelle
  • Beschlussfassung über die Entlastung der Organe
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach Bedarf, sowie allfälliger Sonderbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie über die Verwendung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt, welches entsprechend der Saison der Fussballer vom 1.7. bis 30.6. dauert; ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes einberufen, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktandenliste mit mindestens 14-tägiger Frist einberufen.

Art. 8

Der Vorstand setzt sich aus 5-8 Personen zusammen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Vereinsjahres aus, so ersetzt es der Vorstand in eigener Kompetenz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien für den Verein.

Art. 9

Die Revisionsstelle setzt sich aus einer Person oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person sein. Die Revisionsstelle wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und Antrag zur Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung.

Art. 10

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • einem Jahresbeitrag
  • Sonderbeiträgen

Der Jahresbeitrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich im Zahlungsverzug befinden, ausschliessen.

Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich für das gesamte Vereinsjahr (12 Monate) geleistet. Eine Rückerstattung wegen Ausschluss oder Austritt ist ausgeschlossen. Neumitglieder, die nach dem 31. Dezember beitreten, bezahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes ist ausgeschlossen.

Art. 11

Der Vorstand verfügt über die vorhandenen Mittel des Vereins. Er überweist maximal 80% (achtzig Prozent) der eingegangenen Jahresbeiträge an die für den Fussball Nachwuchsbereich verantwortliche Grasshopper Gesellschaft. Der Restbetrag wird für die Organisation von Mitgliederanlässen, Marketing und Mitgliederbetreuung verwendet.

Art. 12

Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins beschliessen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt. Ein allfälliger Überschuss am Vereinsvermögen fällt an die für den Fussball Nachwuchsbereich verantwortliche Grasshopper Gesellschaft .

Art. 13

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 8. Oktober 2012 genehmigt und ersetzen ab sofort alle bisherigen Statuten-Teilrevisionen.

Grasshopper Business Club Zürich

Für den Vorstand:

Christian Elliscasis, Präsident & Robert Stutz, Vizepräsident
Regensdorf 8. Oktober 2012